Aufgrund der Sensibilität unserer Tätigkeit haben wir als Kreditinstitut eine Vielzahl von Reglementierungen zu beachten. Es war stets die Unternehmensphilosophie der Hypo Vorarlberg Bank AG, alle gesetzlichen Bestimmungen genauestens intern umzusetzen und einzuhalten, speziell in Österreich, unserem Hauptgeschäftsfeld, aber natürlich auch in allen anderen Ländern in denen wir tätig sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Die diesbezüglichen Informationen sehen Sie hier.
Corporate Governance
Corporate Governance bezeichnet den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Ziel ist eine verantwortliche und nachhaltige Leitung und Kontrolle eines Unternehmens sowie ein hohes Maß an Transparenz.
Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Zur Geschäftspolitik und Unternehmensphilosophie der Hypo Vorarlberg Bank AG gehört jedenfalls eine rigorose Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, weshalb auch eine sehr strenge Compliance-Politik verfolgt wird.
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)
Das Wertpapieraufsichtsgesestz 2018 (WAG) verpflichtet Kreditinstitute, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Das Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes durch mehr Transparenz der Finanzmärkte sowie durch einheitliche Anforderungen an die Marktteilnehmer. Die diesbezüglichen Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
- Durchführungspolitik April 2022 (PDF) - aktuell
- Durchführungspolitik April 2021 (PDF)
- Durchführungspolitik April 2020 (PDF)
- Durchführungspolitik April 2019 (PDF)
- Durchführungspolitik Jänner 2018 (PDF)
- Durchführungspolitik Jänner 2017 (PDF)
- Durchführungspolitik Februar 2016 (PDF)
- Durchführungspolitik Februar 2015 (PDF)
- Durchführungspolitik April 2014 (PDF)
- Durchführungspolitik April 2013 (PDF)
- Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft (PDF)
- Risikohinweise im Wertpapiergeschäft (PDF)
- Erläuterungen gemäß Art 41 Abs 4 delVO (EU) 2017/565 (PDF)
- Finanzanalysen (PDF)
Weitere Informationen zum WAG 2018 und MiFID II finden sie auf der nachfolgenden Seite.
Mitwirkungspolitik
Gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 sind Vermögensverwalter zur transparenten Darstellung ihres Ansatzes der Mitwirkung der Aktionäre verpflichtet.
Ausübungsberichte
Gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 BörseG sind Vermögensverwalter dazu verpflichtet jährlich bekannt zu geben, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde.
Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt im Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische sowie soziale Aspekte und monitorisiert diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommen normbasierte Screenings (z.B. UN Global Compact) zur Anwendung. Des Weiteren folgt ein Best in Class Ansatz, der sich wiederum über mehrere Teilbereiche (z.B. Unternehmensführung, ESG-Risiko Rating unseres Researchpartners) erstreckt. Außerdem steht uns für die Bewertung von Staatsanleihen ein umfangreiches Länderrating zur Verfügung. Diese vier Hauptbausteine bilden die Basis für das ESG Rating der Hypo Vorarlberg (A-E). Unternehmen mit einem ESG Rating von „D“ oder „E“ werden aus dem Investmentuniversum ausgeschlossen.
Bei Zielfonds werden Fonds/ETFs gesucht, bei deren ESG Ansatz eine möglichst hohe Übereinstimmung mit den ESG-Vorgaben der Hypo Vorarlberg vorliegt und die einen SRI- oder ESG-optimierten Investmentansatz verfolgen.
Im Jahr 2021 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.
Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.
Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt in ihrem Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische und soziale Aspekte und überwacht diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommt auch ein normbasiertes Screening (UN Global Compact) zur Anwendung. In der Titelselektion von Einzeltitel stehen uns Daten eines ausgewiesenen ESG-Researchpartners zur Verfügung, der uns auch im Anleihensegment zusätzlich ein Länderrating zur Verfügung stellt. Zielfonds werden nach einem Best-in-Class-Ansatz selektiert. Darüber hinaus achten wir auf eine möglichst hohe Übereinstimmung der ESG-Kriterien mit den Hypo-Nachhaltigkeitskriterien, die laufend erweitert werden.
Im Jahr 2020 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.
Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.
Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt in ihrem Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische und soziale Aspekte und überwacht diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommt auch ein normbasiertes Screening (UN Global Compact) zur Anwendung. In der Titelselektion von Einzeltitel stehen uns Daten eines ausgewiesenen ESG-Researchpartners zur Verfügung. Zielfonds werden nach einem Best-in-Class-Ansatz selektiert. Darüber hinaus achten wir auf eine möglichst hohe Übereinstimmung der ESG-Kriterien mit den Hypo-Nachhaltigkeitskriterien, die laufend erweitert werden.
Im Jahr 2019 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.
Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.
TOP V Ausführungspolitik
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Derzeit gültige Konditionen und Gebühren
Konditionen Gehalts- & Rentenkonto (PDF)
Konditionen Junges Konto (PDF)
Konditionen Fremdwährungsgirokonto (PDF)
Konditionen Fremdwährungskonto (englisch) (PDF)
Einlagenkonditionen Kleinwalsertal (PDF)
Konditionen für Wertpapiere & Vermögensverwaltung (PDF)
Konditionen für Wertpapiere Kleinwalsertal (PDF)
Konditionen Hypo Baugeld (PDF)
Konditionen Hypo-Schnell-Kredit (HSK) (PDF)
Konditionen Treuhand- und Anderkonten für Verbraucher (PDF)
Konditionen Zahlungsverkehr (PDF)
Folgende Konditionen gelten ab dem 01.11.2022
Konditionen Baukonto - Vorfinanzierung Eigenmittel (PDF)
Konditionen Diverse Spesen (PDF)
Konditionen Einlagen Kleinwalsertal - Privatkunden (PDF)
Konditionen Einlagen - Privatkunden (PDF)
Konditionen Finanzintermediäre (PDF)
Conditions Financial Intermediaries (PDF)
Konditionen Fremdwährungskonto (PDF)
Conditions Foreign-Curreny Accounts (PDF)
Konditionen Gehalts- und Rentenkonto (PDF)
Konditionen Hypo Klima Schnellkredit - HKSK (PDF)
Konditionen Hypo Schnellkredit - HSK(PDF)
Konditionen Junges Konto (PDF)
Konditionen Treuhand und Anderkonto Verbraucher (PDF)
Konditionen Zahlungsverkehr (PDF)
Konditionen Hypo Baugeld - Kreditkonten (PDF)
Konditionen Wertpapierkonditionen KWT (PDF)
Konditionen Wertpapierkonditionen (PDF)
Informationen zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG)
Satzung der Hypo Vorarlberg
Auf dieser Seite können Sie die Satzung der Hypo Vorarlberg Bank AG online abrufen.
Veröffentlichungen
- Veröffentlichung gemäß § 5 Abs. 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) (PDF)
- Veröffentlichungen gemäß § 65a Bankwesengesetz
- Offenlegung gemäß CRR
- Offenlegung gemäß CRR Artikel 450 Vergütungspolitik
Veröffentlichungen gemäß Artikel 435 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
FMA Konzession der Hypo Vorarlberg
Der nachfolgende Link führt Sie auf die Konzessionsdatenbank der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Geben Sie in der dort angeführten Suchmaske im Feld „Bankleitzahl“ den Wert „58000“ (BLZ der Hypo Vorarlberg) und Sie gelangen direkt zu unserem Eintrag.
Unterschriftenverzeichnis
Hier finden Sie alle unterschriftsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hypo Vorarlberg. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Zugang zu diesem Verzeichnis ein Passwort benötigen. Ihre Beraterin oder Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.
Informationen zum Bankenpaket
Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde am 7. Juli 2015 ein umfangreiches Bankenpaket beschlossen das neben Änderungen des BWG's, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz umfasst.
Datenschutzerklärung
Hier erhalten Sie Informationen zum Schutz Ihrer Daten bei der Hypo Vorarlberg Bank AG.
Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetzt
Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetzt (FM-GWG) und automatischer Informationsaustausch
FATCA bei der Hypo Vorarlberg
Seit dem 01.07.2014 gilt in Österreich das Abkommen über die Umsetzung des US-Steuergesetzes FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act).
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
Hier erhalten Sie Informationen zur gesetzlichen Sicherung Ihrer Einlagen sowie zur Anlegerentschädigung.
Gläubigerbeteiligung (BaSAG)
Hier erhalten Sie weitere Informationen über das Instrument der Gläubigerbeteiligung.
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)
Seit 1. Juni 2018 ist das neue Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) in Kraft. Dadurch wurde die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie („Payment Services Directive 2“ – PSD 2) in nationales Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des ZaDiG 2018 wurde das bisherige ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz 2009) aufgehoben.
Mit den EU-Regeln werden elektronische Zahlungen günstiger, einfacher und sicherer. Alle Rechte auf einen Blick finden Sie in der barrierefreuen Broschüre.
Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts
Seit dem 1.1.2018 ist die Referenzwerte-Verordnung ((EU) 2016/1011, engl. Benchmarks Regulation; BMR) in Kraft. Ziel der Referenzwerte-Verordnung (EU) ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.
Unter anderem verpflichtet die Referenzwerte-Verordnung (EU) Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.
Die Referenzwerte-Verordnung (EU) wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert. Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen, insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.
Als Ihre kreditgebende Bank ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.
Zu einem Ersatzereignis kommt es,
- wenn der Administrator des Referenzwerts oder die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine in deren Namen handelnde Person öffentlich bekanntgegeben hat, dass die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit beendet wird;
- wenn der Referenzwert dauerhaft ohne vorherige Ankündigung durch den Administrator nicht mehr veröffentlicht wird;
- wenn die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Einrichtung öffentlich bekanntgegeben hat, dass der Referenzwert aus ihrer Sicht nicht mehr repräsentativ (für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität) ist und die Repräsentativität des Referenzwerts auch nicht wiederhergestellt wird;
- wenn die Verwendung des Referenzwerts für die kreditgebende Bank oder den Kunden aus irgendeinem Grund rechtswidrig geworden ist oder der kreditgebenden Bank bzw dem Kunden die Verwendung des Referenzwerts anderweitig untersagt wird;
- wenn dem Administrator des Referenzwerts die Zulassung entzogen oder diese ausgesetzt wird; oder
- wenn der Administrator des Referenzwerts insolvent ist oder ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird.
Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:
- Wird auf europäischer Ebene auf Grundlage der Referenzwerte-Verordnung (EU) oder sonst auf nationaler Ebene ein Ersatzreferenzwert vorgegeben (wie dies bei häufig verwendeten Referenzwerten zu erwarten und bereits in der Vergangenheit geschehen ist), erfolgt die Anwendung des Ersatzreferenzwertes ab dem im entsprechenden Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt.
- Sollte keine Festsetzung des Ersatzreferenzwertes durch einen österreichischen oder EU-Gesetzgeber erfolgen, so wird ersatzweise jener Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den der Administrator, der den Referenzwert veröffentlicht, als Ersatzreferenzwert bestimmt.
- Wenn der Administrator keinen Ersatzreferenzwert bestimmt, dann wird der Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, sofern eine dieser Aufsichtsbehörden dazu berechtigt wird, bestimmt.
- Wenn die in Punkt 3. genannten Aufsichtsbehörden keinen Ersatzreferenzwert bestimmen, wird nach unserer, der Überprüfung durch die Gerichte unterliegenden Rechtsansicht ersatzweise jener Referenzwert heranzuziehen sein, der unter Berücksichtigung aller Umstände für die Anpassung der Zinssätze im Sinne der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen am besten geeignet ist.
- Um die Kontinuität von Verträgen aufrechtzuerhalten und mögliche Verzerrungen im Vertragsverhältnis zu vermeiden, wird bei den vorstehenden Maßnahmen erforderlichenfalls ein "Adjustment Spread" (dh ein Auf- oder Abschlag) auf den Ersatzreferenzwert anzuwenden sein. Der Adjustment Spread ist keine kommerzielle Marge, sondern dient lediglich dazu bei einem notwendigen Umstieg auf den Ersatzreferenzwert, die Kontinuität der vereinbarten Zinskonditionen Ihres Kredits zu bewahren, das heißt den Ersatzreferenzwert an den ursprünglich vereinbarten Referenzwert möglichst anzugleichen.
Die Anwendung des relevanten Ersatzreferenzwertes erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt, ab dem der betroffene (alte) Referenzwert tatsächlich nicht mehr veröffentlicht wird, eine wesentliche Änderung erfährt oder als nicht mehr repräsentativ gilt.
Alle betroffenen Kunden werden über den Umstand der Einstellung der Veröffentlichung, der erheblichen Änderung bzw. des Nicht-Repräsentativ-Werdens des betroffenen Referenzwertes und über den sich daraus ergebenden Nachfolgezinssatz informiert.
Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.
EURIBOR:
In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.
Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe: Working group on euro risk-free rates (europa.eu)) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.
Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG)
Seit 19. September 2016 ist das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft.
Im folgenden Dokument finden Sie - gemäß § 28 Abs 3 Z 2 VZKG - Informationen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) sowie zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen:
Im folgenden Dokument finden Sie die Entgeltinformation gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz zu allen Verbraucherzahlungskonten, die von der Hypo Vorarlberg angeboten werden:
- Gehalts- & Rentenkonto (PDF)
- Junges Konto (PDF)
- Privatkonto (PDF)
- Sparkonto (PDF)
- Basiskonto (PDF)
- Basiskonto für Schützbedürftige (PDF)
- Wertpapierverrechnungskonto (PDF)
- Wertpapierverrechnungskonto Kleinwalsertal (PDF)
- Baukonto (PDF)
- Treuhand- und Anderkonto (PDF)
Folgende Entgeltinformationen gelten ab dem 01.11.2022
Im folgenden Dokument finden Sie Informationen über den Kontowechsel-Service der Hypo Vorarlberg innerhalb Österreichs, die Aufgaben der Kreditinstitute, die Sie bei einem Kontowechsel unterstützen sowie die Unterstützung bei grenzüberschreitender Kontoeröffnung:
Informationen zum Kontowechsel-Service der Hypo Vorarlberg (PDF)