Rechtliches

Angaben zum Risikoausschuss

Angaben zum Risikoausschuss gemäß Art. 435 Abs. 2 lit d CRR

Stand: November 2023

Gemäß § 39 d Bankwesengesetz (in Kraft getreten am 29.05.2021) ist in Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 BWG sind, vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.

Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen.

Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 12.12.2013 wurde in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ein Risikoausschuss eingerichtet.

Bisher haben folgende Ausschusssitzungen stattgefunden:

  • im Jahr 2014: 2 Sitzungen
  • im Jahr 2015: 2 Sitzungen
  • im Jahr 2016: 3 Sitzungen
  • im Jahr 2017: 3 Sitzungen
  • im Jahr 2018: 3 Sitzungen
  • im Jahr 2019: 3 Sitzungen
  • im Jahr 2020: 2 Sitzungen
  • im Jahr 2021: 2 Sitzungen
  • im Jahr 2022: 2 Sitzungen
  • im Jahr 2023: 2 Sitzungen