Wie KMU jetzt ihre Steuern senken können
Das Jahresende naht in großen Schritten. Auf den letzten Metern können kleine und mittlere Unternehmen auch heuer wieder ganz legal ihre Steuerlast verringern. Möglich macht das der Gewinnfreibetrag, den sie durch die Veranlagung in ausgewählte Wertpapiere steuerlich geltend machen können.
Relevant für Gewinne über EUR 33.000,–
Wer nicht mehr als EUR 33.000,– Gewinn gemacht hat, bekommt einen Gewinnfreibetrag in Höhe von 15,00 % (Grundfreibetrag) zuerkannt, der nicht investiert werden muss.
Das sind EUR 4.950,–. Für höhere Gewinnsummen von bis zu EUR 583.000,– besteht die Möglichkeit, einen Teil des Gewinns in ausgewählte Wertpapiere zu investieren und so von der Steuer abzusetzen.
Wie hoch der sogenannte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ausfällt, hängt dabei von der Höhe des betriebsgewöhnlichen Gewinns ab. Er beträgt davon bis zu 13 %. Maximal können jedoch EUR 46.400,– pro Jahr geltend gemacht werden.
Geeignete Anlageformen für Ihren Gewinnfreibetrag

Für die Investition des Gewinnfreibetrag kommen nur bestimmte Wertpapiere in Frage, da diese besonderen Kriterien gerecht werden müssen.
Genauer gesagt müssen sie nach § 10 und § 14 Abs. 7 Z 4 EStG geeignet sein. Nur dann erfüllen sie die gesetzlichen Auflagen für eine steuerlich wirksame Veranlagung.
Bei der Hypo Vorarlberg kommen aktuell folgende Wertpapiere in Frage.
Gewinnfreibetrag nutzen
Vorteile
Risiken
Häufig gestellte Fragen
Zusammenfassung Produktvorschläge
Wer kann einen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen?
Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen und Personengemeinschaften) kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Bei Mitunternehmerschaften (z.B. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, OG, KG) können nur die Gesellschafter den Freibetrag bei ihrem Gewinnanteil laut Beteiligungsquote in Anspruch nehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können diesen Freibetrag geltend machen.
Für Gewinnermittler, die die gesetzliche Basispauschalierung in Anspruch nehmen, kann nur der Grundfreibetrag, nicht aber ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Der Gewinnfreibetrag steht für Gewinne aus betrieblichen Einkünften zu. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen steht der Gewinnfreibetrag nicht zu.
Laut Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) steht der Freibetrag auch Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Testamentsvollstreckern, Vereinsfunktionären, Sachwaltern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Ärzten hinsichtlich der Sonderklassegebühr zu.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag ist der laufende betriebsgewöhnliche Gewinn im Veranlagungsjahr. Ausgenommen sind
- Veräußerungsgewinne in Sinne des § 24 EStG (Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteiles sowie die Aufgabe des Betriebes).
- Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG angewendet wird wie z.B. Dividenden oder Zinsen (Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen und aus Immobilientransaktionen fließen jedoch in die Bemessungsgrundlage ein).
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Es müssen betriebliche Einkünfte vorhanden sein. Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt und fließt einer natürlichen Person zu.
Was wird gefördert?
- Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitraum mindestens vier Jahre gewidmet werden.
- Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Wie wird der Gewinnfreibetrag berechnet?
Grundfreibetrag
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 33.000,– und einem Gewinnfreibetrag von höchstens EUR 4,950,– pro Veranlagungsjahr gilt kein Investitionserfordernis.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 33.000,– steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu. Dieser ist wie folgt gestaffelt nach der Höhe des betriebsgewöhnlichen Gewinnes:
- für die ersten EUR 145.000,– 13,00 %
- für die nächsten EUR 175.000,– 7,00 %
- für die nächsten EUR 230.000,– 4,50 %
Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages von EUR 46.400,–.
Was sind die Hintergründe?
Angestellte bekommen in der Regel ein steuerlich begünstigtes 13. und 14. Monatsgehalt ausbezahlt. Für Klein- und Mittelunternehmen wurde mit dem Gewinnfreibetrag als Teil des KMU-Förderungsgesetz 2006 hier ein Ausgleich geschaffen. Seit dem Jahr 2010 gibt es den Gewinnfreibetrag § 10 EStG.
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Hierbei handelt es sich um eine Marketingmitteilung im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Diese dient lediglich Informationszwecken und stellt weder eine Anlageberatung und umfassende Risikoaufklärung noch eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar. Bitte lesen Sie zuerst den Prospekt bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen. Die Angaben zur steuerlichen Behandlung von Finanzinstrumenten oder Veranlagungen beziehen sich auf die aktuell geltende Rechtslage und sind abstrakt formuliert. die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Notieren Werte in fremder Währung, unterliegt das Produkt zusätzlich Währungsschwankungen. Da Veranlagungen in Finanzinstrumente Kursschwankungen unterliegen, kann der Wert der Veranlagung nicht garantiert werden. Auf die Möglichkeit einer teilweise erhöhten Volatilität wird hingewiesen. Der zugehörige Prospekt samt allfälligen sich ändernden oder ergänzenden Angaben sowie die Basisinformationsdokumente (BIB) sind unter www.hypovbg.at oder www.masterinvest.at einsehbar. Auf Wunsch können Prospekte oder die Basisinformationsdokumente (BIB) in Papierversion zu den üblichen Geschäftszeiten in den Filialen kostenlos abgeholt werden.