Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft

Sie haben es sicherlich schon mitbekommen: Zum 03. Januar 2018 wird die so genannte „MIFID II-Richtlinie“ europaweit umgesetzt. Daneben ergeben sich weitere rechtliche Neuerungen für den Anlegerschutz. Was das für Sie bedeutet? Vor allem, dass Sie als Privatanleger noch besser geschützt werden. Hier informieren wir Sie laufend über alle wesentlichen Neuerungen in kompakter und verständlicher Form.

I. Die Bank

Die Hypo Vorarlberg ist verpflichtet, telefonische Gespräche, sowie sonstige elektronische Kommunikation, im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen als auch sonstige Informationserteilung zu Finanzinstrumenten aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes kann Ihnen auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung übermittelt werden. Darüber hinaus ist die Hypo Vorarlberg auch dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Bevollmächtigter für Sie tätig werden, gelten die genannten Vereinbarungen ebenfalls.

Für Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente wird ein Zielmarkt festgelegt. Mit dem Zielmarkt werden die Kundengruppen beschrieben, an welche sich das Produkt richtet. Im Rahmen der Beratung oder Ordererteilung informiert Sie der Berater auf Wunsch gerne über den Zielmarkt des empfohlenen Produktes.

Bei beratungsfreien Geschäften werden wir den Zielmarkt nur im Hinblick auf die Kriterien Kundenkategorie, sowie soweit dies gesetzlich vorgegeben ist auf Kenntnisse und Erfahrungen prüfen.

Ab dem 3. Jänner 2018 schreibt die europäische Finanzmarktverordnung für in das Firmenbuch eingetragene Unternehmen, WEG’s, Vereine, Gebietskörperschaften und juristische Personen, die Wertpapier- und Derivatgeschäfte durchführen, einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) vor. Lesen Sie hier mehr dazu.

Um Finanztransaktionen seit dem Jahr 2018 durchführen zu können, benötigen natürliche Personen eine National ID. Die National ID ist abhängig von der Staatsbürgerschaft und kann ein persönliches nationales Kennzeichen, eine Steuernummer, eine Reisepassnummer oder die CONCAT-Nummer sein. Letztere wird von der Hypo Vorarlberg eigenständig aus ihren Kundendaten (Vorname, Nachname und Geburtsdatum) erstellt. Welches Ihr persönliches Kennzeichen ist entnehmen Sie folgender Tabelle.

II. Dienstleistungen der Hypo Vorarlberg im Anlagebereich

Eine allgemeine Beschreibung der Wertpapiere, die grundsätzlich Gegenstand der von der Hypo Vorarlberg angebotenen Dienstleistungen sein können, findet sich in den allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft, die dem Kunden zusammen mit den vorliegenden Informationen ausgehändigt werden.

III. Einstufung der Kunden

Die Bank stuft ihre Kunden in folgende drei Kategorien ein:

  • Privatkunde
  • Professioneller Kunde
  • Geeignete Gegenpartei

Die Einstufung des Kunden bezieht sich jeweils auf die gesamten mit dem Kunden abzuwickelnden Dienstleistungen bzw. auf die gesamten Finanzinstrumente. Eine unterschiedliche Einstufung für jede einzelne Dienstleistung bzw. jedes einzelne Finanzinstrument wird nicht vorgenommen. Ein Privatkunde gilt somit für alle Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente als dieser Kundenkategorie angehörig. Als Privatkunde gelten jene Kunden, die nicht als professionelle Kunden oder geeignete Gegenpartei eingestuft sind.

Als professionelle Kunden gelten die im §  66 Abs. 2 WAG 2018 angeführten Rechtspersönlichkeiten z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, große Unternehmen (zwei von drei der folgenden Kennzahlen müssen vorliegen: Bilanzsumme mind. EUR 20 Mio, Nettoumsatz mind. EUR 40 Mio, Eigenmittel EUR 2 Mio). Die Bank wird vor Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem professionellen Kunden darauf hinweisen, dass dieser aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird.

Ein professioneller Kunde kann mit der Bank die Einstufung als Privatkunde schriftlich vereinbaren. Bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung würde der professionelle Kunde in Bezug auf alle Dienstleistungen und Finanzinstrumente als Privatkunde gelten. Die Bank ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden, diesen als Privatkunde zu behandeln. Aufgrund der strengeren gesetzlichen Schutzbestimmungen für Privatkunden wird die Bank dem Wunsch eines Privatkunden auf Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde nicht entsprechen. Der professionelle Kunde hat die Bank über alle Änderungen schriftlich zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Die Bank kann bei Wegfall der für die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde maßgeblichen Kriterien nur bei Kenntnis dieses Wegfalls den Kunden als Privatkunde einstufen.

Die Einstufung als geeignete Gegenpartei kann bei der Hypo Vorarlberg beantragt werden.

IV. Kundenaufträge

Im Rahmen von Artikel 40 der Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU müssen Wertpapierfirmen Grundsätze für den Umgang mit Mittelzuweisungen sowie das Verfahren zur Entwicklung von Mittelzuweisungsempfehlungen darlegen, festlegen und auf Dauer umsetzen. Diesbezüglich dürfen wir auf die Anlage zu diesem Dokument verweisen.

Die Hypo Vorarlberg geht bei der Zuteilung von Kundenaufträgen wie folgt vor: Vor dem Emissionszeitpunkt ist in Abstimmung mit dem Emittenten ein Zuteilungsverfahren zu definieren und intern der Abteilung Compliance zeitnah mitzuteilen: Hierbei können beispielsweise folgende Verfahren zur Anwendung kommen:

First Come - First Serve:
Jene Order, die zuerst eintrifft, wird zuerst in voller Höhe zugeteilt. Unter Umständen können spät eintreffende Orders nicht berücksichtigt werden.

Zuteilung nach Investorentyp:
Einzelne Investorentypen (Retail, Pensionskasse, Versicherung, Asset Manager, Bank, Trading Account vs. Buy-and-Hold-Investor usw.) werden bevorzugt, andere stärker repartiert.

Zuteilung nach Orderhöhe:
Großvolumige Orders werden gekürzt bzw. stärker gekürzt, kleinere Orders voll zugeteilt.

Die Zuteilungspolitik ist mit der Emittentin abzustimmen und final festzulegen und zu dokumentieren. Sofern der Abteilung Compliance keine Zuteilungspolitik mitgeteilt wird, kommt das First Come - Firste Serve Verfahren zur Anwendung. Im Falle von Eigenemissionen die primär an Retailkunden (Privatkunden gemäß MiFID) vertrieben werden, kommt das First Come - First Serve Verfahren zur Anwendung, außer für einzelne Emissionen wird der Abteilung Compliance ein anderes Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Zuteilung des Volumens wird in Übereinstimmung mit der definierten Zuteilungspolitik durchgeführt.

V. Interessenkonflikte

Interessenkonflikte liegen vor, wenn sich die unterschiedlichen Interessen der Hypo Vorarlberg einerseits und die Interessen des Kunden andererseits gegenüberstehen.

 

Solche Interessenkonflikte können entstehen zwischen:

  • Kunde und Hypo Vorarlberg
  • Kunde und Mitarbeiter der Hypo Vorarlberg
  • Kunde und Unternehmen, das von der Hypo Vorarlberg kontrolliert wird
  • Kunden untereinander

Um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt den Interessen des Kunden schadet, hat die Hypo Vorarlberg Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt.

 

Die Grundzüge dieser Leitlinien:

  • Oberster Grundsatz ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Hierfür ist in der Hypo Vorarlberg ein Complianceverantwortlicher eingesetzt, der bei unvermeidbaren Interessenkonflikten für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Abwicklung des Anlagegeschäfts Sorge trägt und den Geschäftsleitern regelmäßig berichtet.
  • Nur wenn  keine Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht, werden diese dem Kunden gegenüber offen gelegt.
  • Bei der Erbringung der Dienstleistung der Anlageberatung wird auf die vom Kunden angegebenen Nachhaltigkeitspräferenzen abgestellt.
  • Bei der Erbringung von Beratungsleistungen wird ausschließlich auf das Kundeninteresse Bedacht genommen.
  • Der Eigenhandel der Hypo Vorarlberg erfolgt getrennt vom Kundenhandel.
  • Das Gehaltsschema der Mitarbeiter ist insofern nicht mit Erfolgen der einzelnen Mitarbeiter verbunden, da es keine Provisionen aufgrund erhöhter Verkaufszahlen von speziellen Produkten gibt.
  • Es werden keine Anreize zum Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken gesetzt, die nicht im Einklang mit der Risikostrategie der Bank stehen.
  • Bei knappheitsbedingten Interessenkonflikten (d.h. es liegen mehr Kundenaufträge vor als tatsächlich erfüllt werden können) gelten die unter IV. angeführten Punkte. Andere Interessenkonflikte werden, abhängig von der konkreten Rolle der Hypo Vorarlberg, dem Kunden offen gelegt.
  • Die Hypo Vorarlberg hat Vertraulichkeitsbereiche definiert, um einen Informationsaustausch zwischen Personen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, zu verhindern. Sofern im Einzelfall ein Informationsaustausch zwischen den definierten Bereichen, der einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, unumgänglich sein sollte, wird dies dem Complianceverantwortlichen gemeldet, der dann die entsprechenden Maßnahmen setzt.
  • In der Hypo Vorarlberg ist organisatorisch sichergestellt, dass jeder unzulässige Einfluss auf die Art und Weise, in  der Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, vermieden wird.
  • Es erfolgen laufend Schulungen der Mitarbeiter der Hypo Vorarlberg.
  • Sofern die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden,  klärt die Hypo Vorarlberg den Kunden entsprechend auf oder verzichtet gegebenenfalls auf den Geschäftsabschluss.

Einzelheiten über den Umgang mit Interessenkonflikten entnehmen Sie hier.