Mehr Schutz für Anleger:innen
Die Finanzmärkte haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Europäische Union hat daher mit der Neufassung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II – „Markets in Financial Instruments Directive“) die bestehende Finanzmarkt-Richtlinie MiFID I aus 2007 weiterentwickelt.
MiFID II wird in Österreich mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) umgesetzt und ist gemeinsam mit der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung MiFIR („Markets in Financial Instruments Regulation“) mit 3. Jänner 2018 in Kraft getreten. Daneben haben sich weitere rechtliche Neuerungen für den Anlegerschutz ergeben.
Was das für Sie bedeutet? Vor allem, dass Sie als Privatanleger:in noch besser geschützt werden.
Die Bank
Aufzeichnungspflichten
Die Hypo Vorarlberg ist verpflichtet, telefonische Gespräche, sowie sonstige elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen als auch sonstige Informationserteilung zu Finanzinstrumenten aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes kann Ihnen auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung übermittelt werden. Darüber hinaus ist die Hypo Vorarlberg auch dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Bevollmächtigter für Sie tätig werden, gelten die genannten Vereinbarungen ebenfalls.
Informationen über den Zielmarkt eines Produkts
Für Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente wird ein Zielmarkt festgelegt. Mit dem Zielmarkt werden die Kundengruppen beschrieben, an welche sich das Produkt richtet. Im Rahmen der Beratung oder Ordererteilung informiert Sie der:die Berater:in auf Wunsch gerne über den Zielmarkt des empfohlenen Produktes.
Bei beratungsfreien Geschäften werden wir den Zielmarkt nur im Hinblick auf die Kriterien Kundenkategorie sowie – soweit dies gesetzlich vorgegeben ist – auf Kenntnisse und Erfahrungen prüfen.
Legal Entity Identifier (LEI)
Seit dem 3. Jänner 2018 schreibt die Europäische Finanzmarktverordnung für in das Firmenbuch eingetragene Unternehmen, WEG’s, Vereine, Gebietskörperschaften und juristische Personen, die Wertpapier- und Derivatgeschäfte durchführen, einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) vor. Lesen Sie hier mehr dazu.
Information zur National ID
Um Finanztransaktionen durchführen zu können, benötigen natürliche Personen seit dem Jahr 2018 eine National ID. Die National ID ist abhängig von der Staatsbürgerschaft und kann ein persönliches nationales Kennzeichen, eine Steuernummer, eine Reisepassnummer oder die CONCAT-Nummer sein. Letztere wird von der Hypo Vorarlberg eigenständig aus ihren Kundendaten (Vorname, Nachname und Geburtsdatum) erstellt. Welches Ihr persönliches Kennzeichen ist, entnehmen Sie folgender Tabelle.
Dienstleistungen der Hypo Vorarlberg
Allgemeines
Eine allgemeine Beschreibung der Wertpapiere, die grundsätzlich Gegenstand der von der Hypo Vorarlberg angebotenen Dienstleistungen sein können, findet sich in den allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft, die dem Kunden zusammen mit den vorliegenden Informationen ausgehändigt werden.
Einstufung der Kund:innen
Die Bank stuft ihre Kund:innen in folgende drei Kategorien ein: Privatkunde / Professioneller Kunde / Geeignete Gegenpartei
Einstufung des Kund:innen
Die Einstufung des:der Kund:in bezieht sich jeweils auf die gesamten mit dem:der Kund:in abzuwickelnden Dienstleistungen bzw. auf die gesamten Finanzinstrumente. Eine unterschiedliche Einstufung für jede einzelne Dienstleistung bzw. jedes einzelne Finanzinstrument wird nicht vorgenommen.
Ein:e Privatkund:in gilt somit für alle Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente als dieser Kundenkategorie angehörig. Als Privatkunde gelten jene Kund:innen, die nicht als professionelle Kund:innen oder geeignete Gegenpartei eingestuft sind.
Als professionelle Kund:in gelten die im § 66 Abs. 2 WAG 2018 angeführten Rechtspersönlichkeiten z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, große Unternehmen (zwei von drei der folgenden Kennzahlen müssen vorliegen: Bilanzsumme mind. EUR 20 Mio, Nettoumsatz mind. EUR 40 Mio, Eigenmittel EUR 2 Mio). Die Bank wird vor Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem professionelle:n Kund:in darauf hinweisen, dass dieser aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professionelle:r Kund:in eingestuft und behandelt wird.
Ein:e professionelle:r Kund:in kann mit der Bank die Einstufung als Privatkund:in schriftlich vereinbaren. Bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung würde der:die professionelle Kund:in in Bezug auf alle Dienstleistungen und Finanzinstrumente als Privatkund:in gelten. Die Bank ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionelle:n Kund:in diese:n als Privatkund:in zu behandeln. Aufgrund der strengeren gesetzlichen Schutzbestimmungen für Privatkund:innen wird die Bank dem Wunsch einer:eines Privatkund:in auf Einstufung und Behandlung als professionelle:r Kund:in nicht entsprechen. Die:Der professionelle Kund:in hat die Bank über alle Änderungen schriftlich zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Die Bank kann bei Wegfall der für die Einstufung und Behandlung als professionelle:r Kund:in maßgeblichen Kriterien nur bei Kenntnis dieses Wegfalls den Kund:innen als Privatkund:innen einstufen.
Kundenaufträge
Allgemeines
Im Rahmen von Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU müssen Wertpapierfirmen Grundsätze für den Umgang mit Mittelzuweisungen sowie das Verfahren zur Entwicklung von Mittelzuweisungsempfehlungen darlegen, festlegen und auf Dauer umsetzen. Diesbezüglich dürfen wir auf die Anlage zu diesem Dokument verweisen.
Zuteilung von Kundenaufträgen
Die Hypo Vorarlberg geht bei der Zuteilung von Kundenaufträgen wie folgt vor: Vor dem Emissionszeitpunkt ist in Abstimmung mit der:dem Emittent:in ein Zuteilungsverfahren zu definieren und intern der Abteilung Compliance zeitnah mitzuteilen: Hierbei können beispielsweise folgende Verfahren zur Anwendung kommen:
First Come – First Serve:
Jene Order, die zuerst eintrifft, wird zuerst in voller Höhe zugeteilt. Unter Umständen können spät eintreffende Orders nicht berücksichtigt werden.
Zuteilung nach Investorentyp:
Einzelne Investorentypen (Retail, Pensionskasse, Versicherung, Asset Manager, Bank, Trading Account vs. Buy-and-Hold-Investor usw.) werden bevorzugt, andere stärker repartiert.
Zuteilung nach Orderhöhe:
Großvolumige Orders werden gekürzt bzw. stärker gekürzt, kleinere Orders voll zugeteilt.
Die Zuteilungspolitik ist mit der:dem Emittent:in abzustimmen und final festzulegen und zu dokumentieren. Sofern der Abteilung Compliance keine Zuteilungspolitik mitgeteilt wird, kommt das „First Come – First Serve“-Verfahren zur Anwendung. Im Falle von Eigenemissionen die primär an Retailkund:innen (Privatkund:innen gemäß MiFID) vertrieben werden, kommt das „First Come – First Serve“-Verfahren zur Anwendung, außer für einzelne Emissionen wird der Abteilung Compliance ein anderes Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Zuteilung des Volumens wird in Übereinstimmung mit der definierten Zuteilungspolitik durchgeführt.
Interessenskonflikte
1. Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten
Interessenkonflikte liegen vor, wenn sich die unterschiedlichen Interessen der Hypo Vorarlberg einerseits und die Interessen des Kunden andererseits gegenüberstehen.
Solche Interessenkonflikte können entstehen zwischen:
- Kund:in und Hypo Vorarlberg
- Kund:in und Mitarbeiter:in der Hypo Vorarlberg
- Kund:in und Unternehmen, das von der Hypo Vorarlberg kontrolliert wird
- Kund:innen untereinander
Um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt den Interessen des Kund:innen schadet, hat die Hypo Vorarlberg Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt.
Die Grundzüge dieser Leitlinien:
- Oberster Grundsatz ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Hierfür ist in der Hypo Vorarlberg ein:e Compliance-Verantwortliche:r eingesetzt, der bei unvermeidbaren Interessenkonflikten für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Abwicklung des Anlagegeschäfts Sorge trägt und den Geschäftsleitern regelmäßig berichtet.
- Nur wenn keine Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht, werden diese der:dem Kund:innen gegenüber offen gelegt.
- Bei der Erbringung der Dienstleistung der Anlageberatung wird auf die von:vom Kund:in angegebenen Nachhaltigkeitspräferenzen abgestellt.
- Bei der Erbringung von Beratungsleistungen wird ausschließlich auf das Kundeninteresse Bedacht genommen.
- Der Eigenhandel der Hypo Vorarlberg erfolgt getrennt vom Kundenhandel.
- Das Gehaltsschema der Mitarbeiter:innen ist insofern nicht mit Erfolgen der einzelnen Mitarbeiter:in verbunden, da es keine Provisionen aufgrund erhöhter Verkaufszahlen von speziellen Produkten gibt.
- Es werden keine Anreize zum Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken gesetzt, die nicht im Einklang mit der Risikostrategie der Bank stehen.
- Bei knappheitsbedingten Interessenkonflikten (d.h. es liegen mehr Kundenaufträge vor als tatsächlich erfüllt werden können) gelten die unter IV. angeführten Punkte. Andere Interessenkonflikte werden, abhängig von der konkreten Rolle der Hypo Vorarlberg, der:dem Kund:in offen gelegt.
- Die Hypo Vorarlberg hat Vertraulichkeitsbereiche definiert, um einen Informationsaustausch zwischen Personen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, zu verhindern. Sofern im Einzelfall ein Informationsaustausch zwischen den definierten Bereichen, der einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, unumgänglich sein sollte, wird dies der:dem Compliance-Verantwortliche:n gemeldet, der dann die entsprechenden Maßnahmen setzt.
- In der Hypo Vorarlberg ist organisatorisch sichergestellt, dass jeder unzulässige Einfluss auf die Art und Weise, wie Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, vermieden wird.
- Es erfolgen laufend Schulungen der Mitarbeiter:innen der Hypo Vorarlberg.
- Sofern die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, klärt die Hypo Vorarlberg den:der Kund:in entsprechend auf oder verzichtet gegebenenfalls auf den Geschäftsabschluss.
2. Informationen zu den Einzelheiten
Einzelheiten über den Umgang mit Interessenkonflikten entnehmen Sie hier.
MiFID II
Mitwirkungspolitik
Als Vermögensverwalter hat die Hypo Vorarlberg in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/26/EG in Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre gemäß § 185 Börsegesetz 2018 die Verpflichtung entweder eine ausgearbeitete Mitwirkungspolitik oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu veröffentlichen, warum der Vermögensverwalter eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt. Vermögensverwalter haben außerdem jährlich im jeweiligen Ausübungsbericht bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung des Abstimmungsverhaltens. Abstimmungen, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind, können von einer solchen Bekanntmachung ausgenommen sein.
Ausübungsberichte
Gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 BörseG sind Vermögensverwalter dazu verpflichtet jährlich bekannt zu geben, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde.
2024
Selektionsprozess und Monitoring
Alle Investitionsentscheidungen wurden unter Berücksichtigung der individuellen Risikobereitschaft, der finanziellen Verhältnisse, des Anlagehorizontes und der Anlageziele der Kund:innen getroffen. Jede Investition wurde vorab sorgfältig evaluiert und laufend überwacht in Bezug auf die Kapitalstruktur, mögliche Risiken, die zu erwartende Rendite, finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien.
Neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen wurden auch ökologische sowie soziale Aspekte berücksichtigt. Auf Einzeltitelebene wurden sowohl die verschiedenen Selektionskriterien als auch das normbasierte Screening (z.B. UN Global Compact) umgesetzt. Des Weiteren wurde der Best in Class Ansatz, der sich wiederum über mehrere Teilbereiche (z.B. Unternehmensführung) erstreckt, angewendet. Für die Bewertung von Staaten und deren Emissionen wurde das jeweilige Länderrating und der Freedom House Index herangezogen. Alle Faktoren flossen laufend in die Erstellung der Hypo ESG Ratings ein. Die Vorgabe eines Hypo ESG Ratings von mindestens C- auf Einzeltitel- und Portfolioebene wurde eingehalten. Überdies wurde bei allen aktiv zum Verkauf angebotenen Produkten, sofern eine Investition in Zielfonds bzw. ETFs erfolgte, ausschließlich in Produkte gem. Art. 8 und/oder Art. 9 der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) investiert. Die Berechnung des Hypo ESG Ratings auf Portfolioebene und der Art. 8/9-Quoten erfolgte abzüglich „Anderer Investitionen“.
Darüber hinaus fanden Nachhaltigkeitsrisiken sowie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) Berücksichtigung im Titelselektionsprozess. Relevante Nachhaltigkeitsrisiken, die sich möglicherweise auf die Rendite eines Finanzproduktes auswirken, wurden identifiziert und gemessen. Darunter fielen beispielsweise CO2 Risiko, CO2 Intensität, Anteil an fossilen Brennstoffen und der Umsatz an erneuerbaren Energien und grünem Transport. Andere relevante Nachhaltigkeitsrisiken betrafen die Bereiche Soziales und Unternehmensführung. Zudem berücksichtigte jedes Finanzprodukt der Hypo Vorarlberg indirekt mindestens einen Indikator pro PAI Gruppe. Ein direkter Fokus wurde insbesondere auf die PAI Gruppen Emissionen und Soziales und Beschäftigung gesetzt. Die Messung und Steuerung erfolgte auf Basis des Hypo ESG Ratings.
Im Jahr 2024 hat die Hypo Vorarlberg die Anforderungen gemäß ESG Investmentansatz sowohl auf Einzeltitel- als auch auf Portfolioebene umgesetzt und Nachhaltigkeitsrisiken bzw. PAI gering gehalten oder bestmöglich reduziert.
Die Hypo Vorarlberg als Fondsadvisor
Im Rahmen des Fondsadvisory sprach die Hypo Vorarlberg Empfehlungen für die Allo-kationsgestaltung, Kapitalmaßnahmen etc. an die Masterinvest Kapitalanlage GmbH aus. Diese hat in ihrer Funktion als Fondsmanager Stimmrechte sowie andere mit Aktien verbundene Rechte ausgeführt.
Die Hypo Vorarlberg als Vermögensverwalter und Manager von Fremdfonds
Entsprechend der definierten Mitwirkungspolitik wurde auf eine Teilnahme an Hauptversammlungen und die Ausübung der Stimmrechte verzichtet. Im Rahmen der Vermögensverwaltung wurde nicht aktiv mit Interessensvertretern von investierten Gesellschaften kommuniziert oder mit anderen Aktionären zusammengearbeitet.
Umgang mit Interessenkonflikten
Die Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten wurden eingehalten. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.
Copyright © 2025 Sustainalytics, a Morningstar company. All rights reserved.
The information, data, analyses and opinions contained herein (the “Information”): (1) includes the proprietary information of Sustainalytics and/or its content providers; (2) may not be copied or redistributed except as specifically authorized; (3) do not constitute investment advice nor an endorsement of any product, project, investment strategy or consideration of any particular environmental, social or governance related issues as part of any investment strategy; (4) are provided solely for informational purposes; and (5) are not warranted to be complete, accurate or timely. The Information is not directed to, nor intended for distribution to or use by India-based clients and/or users, and the distribution of Information to India resident individuals and entities is not permitted. Neither Morningstar Inc., Sustainalytics, nor their content providers accept any liability for the use of the information, for actions of third parties in respect to the information, nor are responsible for any trading decisions, damages or other losses related to the information or its use. The use of the data is subject to conditions at www.sustainalytics.com/legal-disclaimers
Top Fünf Ausführungspolitik
Top V-Ausführungsvergleich 2025
Wertpapieraufsichtsgesetz
Das Wertpapieraufsichtsgesestz 2018 (WAG) verpflichtet Kreditinstitute, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse ihrer Kund:innen zu erbringen. Das Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes durch mehr Transparenz der Finanzmärkte sowie durch einheitliche Anforderungen an die Marktteilnehmer:innen. Die diesbezüglichen Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2025
- 99 KB
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2024
- 115 KB
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2023
- 94 KB
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2022
- 104 KB
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2021
- 164 KB
Kundeninformation zur Durchführungspolitik 2020
- 100 KB
Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft
- 336 KB
Risikohinweise im Wertpapiergeschäft
- 533 KB
Erläuterungen gem. Art. 41 Abs 4 delVO
- 69 KB
Finanzanalysen
- 52 KB