Wer darf handeln, wenn Sie es nicht mehr können?
Wichtig ist: Wenn Sie möchten, dass eine vertraute Person im Ernstfall für Sie handeln darf, braucht es rechtzeitig klare Regelungen. Ohne eine entsprechende Vollmacht greift das Bankgeheimnis – und selbst engste Angehörige erhalten keine Auskunft, nicht einmal über eine einfache Mietabbuchung.
Sie möchten verhindern, dass ihren Liebsten im Ernstfall die Hände gebunden sind? Dann handeln Sie jetzt – für Sicherheit und Klarheit.
Stephan Bohle, Leiter Private BankingHaben Sie sich schon einmal überlegt, wer sich um Sie und Ihr Geld kümmert, wenn Sie es nicht mehr können? Und, ob diese Person auch handlungsfähig ist?
Die Finanzen gemeinsam im Griff
Zeichnungsberechtigung
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Mit einer Zeichnungsberechtigung kann eine Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten über Ihre Konten und Depots verfügen.
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Behebungen, Einzahlungen und das Einrichten von Daueraufträgen sind damit problemlos möglich.
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Zu beachten ist: Die Zeichnungsberechtigung erlischt mit dem Tod der Kontoinhaber:innen.
Gemeinschaftskonto
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Ein Gemeinschaftskonto führen Sie gemeinsam mit einer Vertrauensperson.
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Es gibt zwei Varianten: das Oder-Konto mit Einzelverfügungsrecht und das Und-Konto mit gemeinsamer Verfügung.
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Beim Oder-Konto kann jede Person unabhängig auf das Konto zugreifen, auch im Todesfall der jeweils anderen Person.
Andere zum Handeln ermächtigen
Spezialvollmacht
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Eine Spezialvollmacht ermöglicht einer Vertrauensperson, bestimmte Geldgeschäfte einmalig oder zeitlich befristet zu erledigen.
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Die Vollmacht muss genaue Angaben zum betroffenen Konto, Depot oder Sparbuch enthalten sowie eine ausdrückliche Entbindung vom Bankgeheimnis.
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Sie muss aktuell sein – ältere Dokumente werden nicht akzeptiert.
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Die Spezialvollmacht erlischt mit dem Tod der Kontoinhaber:innen.
Vorsorgevollmacht
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Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie in Vertretung handeln darf, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind.
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Sie wird erteilt, solange Sie urteils- und äußerungsfähig sind.
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Der Wirkungsbereich – etwa für Konten, Sparbücher und Depots – kann individuell festgelegt werden.
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Die Errichtung erfolgt über Notar:innen, Anwält:innen oder Erwachsenenschutzvereine. Für deren Wirksamwerden braucht es ein ärztliches Attest und die Registrierung im ÖZVV.
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