Rechtliche Informationen

Aufgrund der Sensibilität unserer Tätigkeit haben wir als Kreditinstitut eine Vielzahl von Reglementierungen zu beachten. Es war stets die Unternehmensphilosophie der Hypo Vorarlberg Bank AG, alle gesetzlichen Bestimmungen genauestens intern umzusetzen und einzuhalten, speziell in Österreich, unserem Hauptgeschäftsfeld, aber natürlich auch in allen anderen Ländern in denen wir tätig sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Die diesbezüglichen Informationen finden Sie hier auf einen Blick.

Grundsätze der Unternehmensführung

Der österreichische Corporate Governance Kodex stellt den Maßstab für eine gute Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle dar. Ziel ist eine verantwortliche und nachhaltige Leitung und Kontrolle eines Unternehmens sowie ein hohes Maß an Transparenz.

Die Hypo Vorarlberg ist mit Einziehung des Partizipationsscheines als nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nicht verpflichtet, sich an die Regeln des Corporate Governance Kodex zu halten, betrachtet dessen Grundprinzipien jedoch als Leitlinien.

Die Hypo Vorarlberg legt größten Wert auf eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung, die den Anforderungen der internationalen Kapitalmärkte entspricht. Das Vertrauen unserer Kunden ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenspolitik. Transparentes Wirtschaften und Ergebnisveröffentlichungen sind wichtig, um dieses Vertrauen zu erhalten und weiter auszubauen. Geschäftsberichte, Halbjahresberichte sowie Quartalsberichte können jederzeit auf unserer Homepage abgerufen werden.

Transparenz bedeutet auch klare Managementstrukturen sowie nachvollziehbare Kompetenzen im Unternehmen. Diese werden durch die Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Aufgabenbereiche können unserer Homepage entnommen werden. Dasselbe gilt auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates. Weitere Kompetenzen unserer Mitarbeiter können einem online abrufbaren Organigramm auf unserer Homepage entnommen werden.

Ein von der Hypo Vorarlberg eigens dafür eingerichtetes Compliance-Office sorgt dafür, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dabei bilden das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Börsegesetz ua. sowie sämtliche darauf basierende Richtlinien die wichtigsten Grundlagen.

Alle Aktionäre sind gleichberechtigt. Die genaue Eigentümerstruktur der Hypo Vorarlberg kann der Homepage entnommen werden.

Die Hypo Vorarlberg verfolgt eine Risikopolitik, bei welcher der Ertrag in einem angestrebten Verhältnis zum Risiko steht. Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung über das Risikomanagement der Bank. Die Richtlinien für das Eingehen von Risiken werden schriftlich festgehalten, um eine Überprüfung durch die interne Revision zu ermöglichen. Zudem ist für jedes Risiko definiert, wer es verantwortet und überwacht. Die Organisation des Risikomanagement ist so organisiert, dass Interessenkonflikte auf persönlicher Ebene und auf der Ebene von Organisationseinheiten verhindert werden.

MiFID II

Als Vermögensverwalter trifft die Hypo Vorarlberg durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/26/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre in das österreichische Börsegesetz gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 die Verpflichtung eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und diese auf der Homepage bekannt zu machen, in welcher zu beschreiben ist, wie die Hypo Vorarlberg die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie sicherstellt und integriert. Vermögensverwalter haben außerdem jährlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitk umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung des Abstimmungsverhaltens. Abstimmungen, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind, können von einer solchen Bekanntmachung ausgenommen sein.

Informationen zur Mitwirkungspolitik (PDF)

Gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 BörseG sind Vermögensverwalter dazu verpflichtet jährlich bekannt zu geben, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde.
 

Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt bei Investitionsentscheidungen neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische sowie soziale Aspekte und beobachtet bzw. kontrolliert diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Selektionskriterien kommen normbasierte Screenings (z.B. UN Global Compact) zur Anwendung. Des Weiteren folgt ein Best in Class Ansatz, der sich wiederum über mehrere Teilbereiche (z.B. Unternehmensführung, ESG-Risiko Rating unseres Researchpartners) erstreckt. Außerdem steht uns für die Bewertung von Staaten und deren Emissionen ein umfangreiches Länderrating zur Verfügung. Darüber hinaus finden Nachhaltigkeitsrisiken sowie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren Berücksichtigung im Titelselektionsprozess. Alle Faktoren fließen laufend in die Erstellung des Hypo ESG Ratings ein.

Für die Identifizierung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken bezieht das Asset Management der Hypo Vorarlberg bei Anlageentscheidungen neben anderen Faktoren auch Nachhaltigkeitsrisiken mit ein, die sich möglicherweise auf die Rendite eines Finanzproduktes auswirken. Relevante Nachhaltigkeitsrisiken werden identifiziert und gemessen. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsrisiken in der gesamten Portfolioverwaltung gering zu halten. Unter anderem werden CO2 Risiko, CO2 Intensität und der Anteil an fossilen Brennstoffen ermittelt. Hierbei steht eine Reduktion im Vordergrund („verhindern“). In der Kategorie CO2 Lösungen steht das „Fördern“ im Fokus: Unternehmen, die einen höheren Umsatz an erneuerbaren Energien und grünem Transport erzielen. Andere relevante Nachhaltigkeitsrisiken betreffen die Bereiche Soziales und Unternehmensführung.

Außerdem evaluiert das Asset Management die Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Jedes Finanzprodukt muss auf Portfolioebene (abzüglich „Andere Investitionen“) ein Hypo ESG Rating von mindestens C- einhalten, ebenso auf Einzeltitelebene. Dieses Rating verarbeitet in jedem Modul eine große Anzahl von ESG Signalen unseres Researchpartners, die sich den insgesamt 64 nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAIs) zuordnen lassen. Daraus bündelt die Hypo Vorarlberg PAI Gruppen (z.B. Emissionen, Menschenrechte etc.) für das Beratungsgeschäft. Jedes Finanzprodukt der Hypo Vorarlberg berücksichtigt indirekt mindestens einen Indikator pro PAI Gruppe. Insbesondere setzt die Hypo Vorarlberg einen direkten Fokus auf die PAI Gruppen Emissionen und Soziales und Beschäftigung. Die

Messung und Steuerung erfolgt auf Basis des Hypo ESG Ratings. Grundsätzlich wird darauf geachtet, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren möglichst gering zu halten.

Im Jahr 2022 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.

Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.

Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt im Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische sowie soziale Aspekte und monitorisiert diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommen normbasierte Screenings (z.B. UN Global Compact) zur Anwendung. Des Weiteren folgt ein Best in Class Ansatz, der sich wiederum über mehrere Teilbereiche (z.B. Unternehmensführung, ESG-Risiko Rating unseres Researchpartners) erstreckt. Außerdem steht uns für die Bewertung von Staatsanleihen ein umfangreiches Länderrating zur Verfügung. Diese vier Hauptbausteine bilden die Basis für das ESG Rating der Hypo Vorarlberg (A-E). Unternehmen mit einem ESG Rating von „D“ oder „E“ werden aus dem Investmentuniversum ausgeschlossen.

Bei Zielfonds werden Fonds/ETFs gesucht, bei deren ESG Ansatz eine möglichst hohe Übereinstimmung mit den ESG-Vorgaben der Hypo Vorarlberg vorliegt und die einen SRI- oder ESG-optimierten Investmentansatz verfolgen.

Im Jahr 2021 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.

Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.

Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt in ihrem Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische und soziale Aspekte und überwacht diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommt auch ein normbasiertes Screening (UN Global Compact) zur Anwendung. In der Titelselektion von Einzeltitel stehen uns Daten eines ausgewiesenen ESG-Researchpartners zur Verfügung, der uns auch im Anleihensegment zusätzlich ein Länderrating zur Verfügung stellt. Zielfonds werden nach einem Best-in-Class-Ansatz selektiert. Darüber hinaus achten wir auf eine möglichst hohe Übereinstimmung der ESG-Kriterien mit den Hypo-Nachhaltigkeitskriterien, die laufend erweitert werden.

Im Jahr 2020 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.

Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.

Das Asset Management der Hypo Vorarlberg berücksichtigt in ihrem Investmentprozess neben den konventionellen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch ökologische und soziale Aspekte und überwacht diese auch regelmäßig. Neben verschiedenen Ausschlusskriterien kommt auch ein normbasiertes Screening (UN Global Compact) zur Anwendung. In der Titelselektion von Einzeltitel stehen uns Daten eines ausgewiesenen ESG-Researchpartners zur Verfügung. Zielfonds werden nach einem Best-in-Class-Ansatz selektiert. Darüber hinaus achten wir auf eine möglichst hohe Übereinstimmung der ESG-Kriterien mit den Hypo-Nachhaltigkeitskriterien, die laufend erweitert werden.

Im Jahr 2019 wurde mit keinem Interessensvertreter von investierten Gesellschaften aktiv kommuniziert.

Die Hypo Vorarlberg hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten definiert, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Im Berichtszeitraum kam es zu keinen Interessenskonflikten.

Disclaimer: Sustainalytics, a Morningstar company and a globally-recognized provider of ESG research, ratings and data. Part of this publication may contain Sustainalytics proprietary information that may not be reproduced, used, disseminated, modified nor published in any manner without the express written consent of Sustainalytics. Nothing contained in this publication shall be construed as to make a representation or warranty, express or implied, regarding the advisability to invest in or include companies in investable universes and/or portfolios. The information is provided „as is“ and, therefore Sustainalytics assumes no responsibility for errors or omissions. Sustainalytics cannot be held liable for damage arising from the use of this publication or information contained herein in any manner whatsoever.

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Das Wertpapieraufsichtsgesestz 2018 (WAG) verpflichtet Kreditinstitute, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Das Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes durch mehr Transparenz der Finanzmärkte sowie durch einheitliche Anforderungen an die Marktteilnehmer. Die diesbezüglichen Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Weitere Informationen zum MiFID II finden sie auf der nachfolgenden Seite.

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Gesetze, Richtlinien, Maßnahmen, Abkommen

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind EU-weite Sicherungsinstrumente, die in Österreich durch das Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) und das Bankwesengesetz (BWG) geregelt sind.

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Zur Geschäftspolitik und Unternehmensphilosophie der Hypo Vorarlberg Bank AG gehört jedenfalls eine rigorose Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, weshalb auch eine sehr strenge Compliance-Politik verfolgt wird. 

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Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde am 7. Juli 2015 ein umfangreiches Bankenpaket beschlossen das neben Änderungen des BWG's, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz umfasst.

Informationsblatt „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) (PDF)

Information sheet on the Austrian common reporting standard act (CRS-ACT) (PDF)

Steuerreform 2015/2016 - Informationen zum Bankenpaket (PDF)

Seit dem 1.1.2018 ist die Referenzwerte-Verordnung ((EU) 2016/1011, engl. Benchmarks Regulation; BMR) in Kraft. Ziel der Referenzwerte-Verordnung (EU) ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.

Unter anderem verpflichtet die Referenzwerte-Verordnung (EU) Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.

Die Referenzwerte-Verordnung (EU) wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert. Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen, insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.

Als Ihre kreditgebende Bank ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.

 

Zu einem Ersatzereignis kommt es,

  • wenn der Administrator des Referenzwerts oder die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine in deren Namen handelnde Person öffentlich bekanntgegeben hat, dass die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit beendet wird;
  • wenn der Referenzwert dauerhaft ohne vorherige Ankündigung durch den Administrator nicht mehr veröffentlicht wird;
  • wenn die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Einrichtung öffentlich bekanntgegeben hat, dass der Referenzwert aus ihrer Sicht nicht mehr repräsentativ (für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität) ist und die Repräsentativität des Referenzwerts auch nicht wiederhergestellt wird;
  • wenn die Verwendung des Referenzwerts für die kreditgebende Bank oder den Kunden aus irgendeinem Grund rechtswidrig geworden ist oder der kreditgebenden Bank bzw dem Kunden die Verwendung des Referenzwerts anderweitig untersagt wird;
  • wenn dem Administrator des Referenzwerts die Zulassung entzogen oder diese ausgesetzt wird; oder
  • wenn der Administrator des Referenzwerts insolvent ist oder ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird.

 

Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:

  1. Wird auf europäischer Ebene auf Grundlage der Referenzwerte-Verordnung (EU) oder sonst auf nationaler Ebene ein Ersatzreferenzwert vorgegeben (wie dies bei häufig verwendeten Referenzwerten zu erwarten und bereits in der Vergangenheit geschehen ist), erfolgt die Anwendung des Ersatzreferenzwertes ab dem im entsprechenden Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt.
  2. Sollte keine Festsetzung des Ersatzreferenzwertes durch einen österreichischen oder EU-Gesetzgeber erfolgen, so wird ersatzweise jener Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den der Administrator, der den Referenzwert veröffentlicht, als Ersatzreferenzwert bestimmt.
  3. Wenn der Administrator keinen Ersatzreferenzwert bestimmt, dann wird der Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, sofern eine dieser Aufsichtsbehörden dazu berechtigt wird, bestimmt.
  4. Wenn die in Punkt 3. genannten Aufsichtsbehörden keinen Ersatzreferenzwert bestimmen, wird nach unserer, der Überprüfung durch die Gerichte unterliegenden Rechtsansicht ersatzweise jener Referenzwert heranzuziehen sein, der unter Berücksichtigung aller Umstände für die Anpassung der Zinssätze im Sinne der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen am besten geeignet ist.
  5. Um die Kontinuität von Verträgen aufrechtzuerhalten und mögliche Verzerrungen im Vertragsverhältnis zu vermeiden, wird bei den vorstehenden Maßnahmen erforderlichenfalls ein "Adjustment Spread" (dh ein Auf- oder Abschlag) auf den Ersatzreferenzwert anzuwenden sein. Der Adjustment Spread ist keine kommerzielle Marge, sondern dient lediglich dazu bei einem notwendigen Umstieg auf den Ersatzreferenzwert, die Kontinuität der vereinbarten Zinskonditionen Ihres Kredits zu bewahren, das heißt den Ersatzreferenzwert an den ursprünglich vereinbarten Referenzwert möglichst anzugleichen.

Die Anwendung des relevanten Ersatzreferenzwertes erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt, ab dem der betroffene (alte) Referenzwert tatsächlich nicht mehr veröffentlicht wird, eine wesentliche Änderung erfährt oder als nicht mehr repräsentativ gilt.
Alle betroffenen Kunden werden über den Umstand der Einstellung der Veröffentlichung, der erheblichen Änderung bzw. des Nicht-Repräsentativ-Werdens des betroffenen Referenzwertes und über den sich daraus ergebenden Nachfolgezinssatz informiert.

Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.

 

EURIBOR:
In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.

Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe:  Working group on euro risk-free rates (europa.eu)) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.

Das Kreditinstitut ist durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion, bestimmte Dokumente und Information einzuholen und aufzubewahren.

Mehr zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz erfahren (PDF)

Seit 19. September 2016 ist das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft.

Information zum Basiskonto
Im folgenden Dokument finden Sie - gemäß § 28 Abs 3 Z 2 VZKG - Informationen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) sowie zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen:

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Information zum Kontowechsel-Service
Im folgenden Dokument finden Sie Informationen über den Kontowechsel-Service der Hypo Vorarlberg innerhalb Österreichs, die Aufgaben der Kreditinstitute, die Sie bei einem Kontowechsel unterstützen sowie die Unterstützung bei grenzüberschreitender Kontoeröffnung:

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Entgeltinformationen
Im folgenden Dokument finden Sie Informationen über den Kontowechsel-Service der Hypo Vorarlberg innerhalb Österreichs, die Aufgaben der Kreditinstitute, die Sie bei einem Kontowechsel unterstützen sowie die Unterstützung bei grenzüberschreitender Kontoeröffnung:

Hier erhalten Sie weitere Informationen über das Instrument der Gläubigerbeteiligung.

Mehr zur Gläubigerbeteiligung erfahren

Seit 1. Juni 2018 ist das neue Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) in Kraft. Dadurch wurde die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie („Payment Services Directive 2“ – PSD 2) in nationales Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des ZaDiG 2018 wurde das bisherige ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz 2009) aufgehoben.

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Mit den EU-Regeln werden elektronische Zahlungen günstiger, einfacher und sicherer. Alle Rechte auf einen Blick finden Sie in der barrierefreuen Broschüre.

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FATCA betrifft in erster Linie Personen, die aufgrund einer US-Staatsbürgerschaft oder eines US-Steuerdomizils in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, und ausländische Banken, die Steuerpflichtige identifizieren und an die US-Steuerbehörde (IRS) melden müssen.

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